Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Neuratalent und seinen Auftraggebern. Sie gelten für Befähigungsprogramme, Beratung, Vermittlung, Zertifizierung, Partner-Lizenzen und Individualsoftware. Abweichende Vereinbarungen werden im Einzelvertrag geregelt.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Neuratalent und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind in der Regel Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sofern Verbraucher (§ 13 BGB) — etwa Einzelteilnehmer unseres Programms „Applied" — Vertragspartner werden, gelten die verbraucherschützenden Regelungen dieser AGB (insbesondere § 17 zum Widerrufsrecht) ergänzend.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Neuratalent stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
(1) Angebote von Neuratalent sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch Neuratalent zustande, spätestens mit der Erbringung der beauftragten Leistung.
(2) Der konkrete Leistungsumfang, Termine, Meilensteine und die Vergütung ergeben sich aus dem Einzelvertrag (Angebot, Auftragsbestätigung oder Rahmenvertrag). Im Zweifel gehen die dortigen Regelungen diesen AGB vor.
(3) Neuratalent schuldet, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, keine bestimmten wirtschaftlichen oder geschäftlichen Erfolge, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem anerkannten Stand der eingesetzten Methoden.
(4) Neuratalent ist berechtigt, für die Leistungserbringung qualifizierte Dritte — insbesondere Freelancer aus dem kuratierten Expertenpool sowie Kolleginnen und Kollegen aus Partner- und Schwesterunternehmen — als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Qualitätsverantwortung verbleibt bei Neuratalent.
(1) Im Leistungsbereich Befähigung erbringt Neuratalent Schulungs-, Trainings- und Programmangebote zur Vermittlung von KI-Kompetenz. Die konkreten Programme und deren Inhalte, Dauer, Formate (Präsenz, Online, Hybrid) sowie Zielgruppen ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an einem Programm ist die fristgerechte Zahlung der Programmgebühr, sofern nicht eine Rechnungsstellung nach Teilnahme vereinbart wurde.
(3) Neuratalent kann einen Programmtermin absagen, verlegen oder Online-Formate anbieten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, Höhere Gewalt vorliegt oder betrieblich notwendige Gründe dies erfordern. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesen Fällen entweder auf einen Ersatztermin gutgeschrieben oder unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(4) Neuratalent kann Teilnehmer vom Programm ausschließen, wenn diese den ordnungsgemäßen Ablauf erheblich stören oder gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen. In diesem Fall entstehen keine Erstattungsansprüche.
(1) Beratungsleistungen erbringt Neuratalent auf Grundlage des Einzelvertrages. Der Einzelvertrag beschreibt Gegenstand, Umfang, Leistungszeitraum, Zwischenergebnisse und Vergütung.
(2) Die Beratung wird nach den Regeln ordnungsgemäßer Berufsausübung und den anerkannten fachlichen Standards erbracht. Ein Erfolg — insbesondere die Erreichung konkreter wirtschaftlicher Kennzahlen — wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Beratungsmandate können als Festauftrag (pauschal), nach Aufwand (Tages- oder Stundensätze) oder als erfolgsabhängige Honorierung vereinbart werden. Die Preise und Sätze ergeben sich aus dem Einzelvertrag; Standardtagessätze werden auf der Website veröffentlicht oder im Angebot ausgewiesen.
(1) Im Leistungsbereich Vermittlung schlägt Neuratalent dem Auftraggeber qualifizierte Kandidaten zur Festeinstellung oder zu einem sonstigen Vertragsverhältnis vor. Die Auswahl, Prüfung und Einstellung obliegt abschließend dem Auftraggeber.
(2) Die dem Auftraggeber übermittelten Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte — auch an verbundene Unternehmen oder Berater des Auftraggebers ohne konkreten Vermittlungsbezug — bedarf der vorherigen Zustimmung von Neuratalent in Textform.
(3) Der Auftraggeber teilt Neuratalent unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn Kalendertagen, in Textform mit, wenn mit einem von Neuratalent vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen wird, und nennt das vereinbarte Bruttojahresgehalt im Sinne von § 10 dieser AGB. Auf Anforderung ist eine anonymisierte Kopie des Vertragsabschlusses vorzulegen.
(4) Die abschließende Eignungsprüfung des Kandidaten — insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen, Qualifikationen und rechtlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung — obliegt dem Auftraggeber.
(5) Neuratalent unterscheidet zwei Vermittlungsformen, die sich in Prozess und Vergütung unterscheiden:
(1) Neuratalent vergibt Personenzertifikate (aktuell vier Stufen: Applied, Multiplier, Consultant, Master) sowie Unternehmenszertifikate (mehrere Reifegrade). Die jeweiligen Prüfungs-, Anerkennungs- und Ablaufbedingungen werden in separaten Zertifizierungsordnungen geregelt, die dem Kandidaten oder dem Unternehmen vor der Prüfung zugänglich gemacht werden.
(2) Ein Anspruch auf Erteilung eines Zertifikats besteht nicht. Das Zertifikat wird nur bei Erfüllung sämtlicher in der jeweiligen Zertifizierungsordnung festgelegten Qualitäts- und Leistungskriterien erteilt.
(3) Neuratalent ist berechtigt, ein erteiltes Zertifikat zu widerrufen, wenn der Zertifizierte gegen die mit der Zertifizierung verbundenen Qualitätsstandards, Vertraulichkeitsregeln oder Verhaltensgrundsätze verstößt oder wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen. Ein Widerruf erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.
(4) Zertifizierte sind berechtigt und verpflichtet, das Neuratalent-Zertifizierungslogo gemäß den zur Verfügung gestellten Markenleitlinien zu führen. Eine abweichende Verwendung ist unzulässig.
(1) Neuratalent bietet Beratungen, Weiterbildungsanbietern und vergleichbaren Organisationen Partner-Lizenzen in drei Stufen an: Resale, Co-Brand und Licensed Delivery. Die konkreten Rechte und Pflichten, Lizenzgebühren, Qualitätsstandards, Markenführungsregeln und Mindestabnahmemengen werden in einem separaten Partnervertrag geregelt.
(2) Diese AGB gelten für die Partnerbeziehung ergänzend, sofern der Partnervertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Im Konfliktfall gehen die Regelungen des Partnervertrages vor.
(3) Die Berechtigung, unter der Marke Neuratalent Leistungen zu erbringen, endet automatisch mit Ablauf oder Kündigung des Partnervertrages. Mit Vertragsende hat der Partner sämtliche Marken- und Methoden-Nutzungen einzustellen.
(1) Der Auftraggeber stellt Neuratalent rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge, Räumlichkeiten und personellen Ressourcen zur Verfügung, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
(2) Der Auftraggeber benennt eine fachlich verantwortliche Ansprechperson mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen für die Dauer des Mandats.
(3) Bei Online- und Hybrid-Formaten sorgt der Auftraggeber für eine geeignete technische Ausstattung der Teilnehmer (stabile Internetverbindung, funktionsfähiges Endgerät, Mikrofon und ggf. Kamera). Technische Störungen auf Seiten des Teilnehmers oder des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten von Neuratalent.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf unterlassene oder verzögerte Mitwirkung zurückgehen, gehen nicht zu Lasten von Neuratalent. Neuratalent ist berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website von Neuratalent veröffentlichten Programm- und Zertifizierungspreise.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei mehrtägigen Programmen und Beratungsprojekten mit Vorbereitungs- und Begleitleistungen sind Anzahlung und Ratenzahlungen zu vereinbarten Meilensteinen üblich und können im Einzelvertrag festgelegt werden.
(4) Reise-, Unterbringungs- und Nebenkosten von Beratern und Trainern werden, sofern im Einzelvertrag nicht pauschal berücksichtigt, gesondert zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
(1) Sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten folgende Honorarsätze:
(2) Bei Festaufträgen (Retainer-Modell) wird das Gesamthonorar in der Regel in drei gleichen Raten fällig: bei Auftragserteilung, bei Präsentation geeigneter Kandidaten und bei Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Kandidat.
(3) Das jährliche Bruttogehalt im Sinne dieser AGB umfasst sämtliche Vergütungsbestandteile. Erfolgsunabhängige Bestandteile (Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile, Zulagen, Dienstwagen) werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Bestandteile (Boni, Tantiemen, Gewinnanteile) werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden Wert angesetzt, mindestens jedoch mit 50 Prozent der maximal erreichbaren Auszahlung.
(4) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch Neuratalent vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt oder eingesetzt wird.
(5) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Vorstellung bei einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft (Konzernmutter, Tochter- oder Schwestergesellschaft) eingestellt wird. Unerheblich ist dabei die konkrete Position, für die der Kandidat ursprünglich vorgestellt wurde.
(1) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Neuratalent berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4) Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Neuratalent berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderung zurückzuhalten.
(1) Bei Stornierung gebuchter Befähigungsprogramme durch den Auftraggeber gelten, sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, folgende Stornogebühren:
(2) Die Übertragung des Teilnahmerechts auf eine andere Person aus demselben Unternehmen ist nach Rücksprache mit Neuratalent jederzeit kostenfrei möglich.
(3) Bei Beratungs- und Vermittlungsverträgen können Auftraggeber und Neuratalent den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene notwendige Aufwendungen sind anteilig zu vergüten.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichen Vertragsverletzungen, bei Zahlungsverzug trotz Mahnung sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei.
(1) Wird ein durch Neuratalent vermittelter Kandidat innerhalb von drei Monaten nach Antritt durch den Auftraggeber gekündigt oder tritt der Kandidat das Vertragsverhältnis nicht an, wird Neuratalent sich angemessen um die Vermittlung eines Ersatzkandidaten bemühen, ohne dass hierfür ein erneutes Honorar fällig wird.
(2) Ein Anspruch auf erfolgreiche Ersatzvermittlung besteht nicht. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Honorare ist ausgeschlossen.
(3) Die Ersatzbemühung setzt voraus, dass der Auftraggeber Neuratalent unverzüglich nach Beendigung der Beschäftigung in Textform informiert und die Gründe der Beendigung offenlegt.
(1) Bei Online- oder Hybrid-Formaten erfolgt die Teilnahme über von Neuratalent bereitgestellte oder freigegebene Kommunikations- und Lernplattformen. Die Zugangsdaten sind persönlich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2) Aufzeichnungen einzelner Programmbestandteile können erfolgen, sofern dies für die Lernzielerreichung zweckdienlich ist. Neuratalent weist vor der Aufzeichnung hierauf hin. Aufzeichnungen werden ausschließlich für den internen Lerngebrauch der jeweiligen Programmkohorte bereitgestellt und nach Programmende gelöscht, sofern nicht ein anderer Aufbewahrungszweck — beispielsweise eine Dauerlizenz für den Auftraggeber — ausdrücklich vereinbart wurde. Teilnehmer, die nicht in Aufzeichnungen erscheinen möchten, können dies jederzeit erklären; Neuratalent trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen (z. B. Kamera aus).
(3) Im Rahmen der Programme und Mandate setzt Neuratalent KI-gestützte Werkzeuge und Modelle ein. Der Auftraggeber und die Teilnehmer erklären sich mit diesem Einsatz grundsätzlich einverstanden. Die verwendeten Werkzeuge und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in der Datenschutzerklärung und — bei Auftragsverarbeitungen — im separaten Auftragsverarbeitungsvertrag beschrieben.
(4) Durch Teilnehmer mittels KI-Werkzeugen erstellte Arbeitsergebnisse bleiben in der Verantwortung des Teilnehmers bzw. des jeweiligen Auftraggebers. Neuratalent übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit KI-generierter Ausgaben. Die Pflicht zur menschlichen Überprüfung („Human-in-the-loop") wird in den Programmen methodisch vermittelt und ist einzuhalten.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange und soweit die Informationen nicht rechtmäßig öffentlich zugänglich sind.
(3) Neuratalent ist berechtigt, den Auftraggeber im Einvernehmen als Referenzkunden zu nennen — etwa auf der Website, in Pitch-Unterlagen, in Presseveröffentlichungen oder gegenüber Investoren. Eine inhaltliche Offenlegung des konkreten Mandats erfolgt nur mit vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber.
(1) An den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen und an den von Neuratalent eingebrachten Methoden behält Neuratalent sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und Nutzungsrechte, soweit nicht in diesem Paragraphen anderes bestimmt ist.
(2) Der Auftraggeber erhält an den mandatsspezifischen Arbeitsergebnissen, die für ihn erstellt wurden, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die vereinbarten Zwecke innerhalb seines Unternehmens sowie seiner verbundenen Gesellschaften. Das Recht umfasst die Bearbeitung und Weiterentwicklung für interne Zwecke.
(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte — mit Ausnahme beauftragter Berater und Dienstleister des Auftraggebers unter entsprechender Vertraulichkeitsverpflichtung — sowie eine kommerzielle Verwertung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von Neuratalent in Textform.
(4) Standardmethoden, Frameworks, Templates, Curricula und wiederverwendbare Komponenten von Neuratalent bleiben auch nach Mandatsende im vollen Verfügungsrecht von Neuratalent und können in anderen Mandaten ohne Einschränkung weiterverwendet werden.
(5) Bei Partner-Lizenzen (§ 7) werden die Nutzungsrechte an Neuratalent-Methoden, -Materialien und -Marken abweichend im separaten Partnervertrag geregelt.
(1) Neuratalent verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG). Einzelheiten der Verarbeitung auf der Website sind in der Datenschutzerklärung beschrieben.
(2) Soweit Neuratalent im Rahmen eines Mandats personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere bei Beratungs- und Individualsoftware-Mandaten mit Zugriff auf Kunden- oder Mitarbeiterdaten), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
(3) Bei der Vermittlung zertifizierter Talente werden die Bewerberdaten mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen an den Auftraggeber übermittelt. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(1) Verbrauchern steht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab Vertragsschluss. Zur Ausübung des Widerrufsrechts genügt eine eindeutige Erklärung in Textform an die im Impressum angegebene Adresse. Die Erklärung muss keine Begründung enthalten.
(3) Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 356 Abs. 4 BGB tritt ein, wenn Neuratalent die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Neuratalent verliert.
(4) Bei wirksamem Widerruf erstattet Neuratalent bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurück. Für bereits erbrachte Teilleistungen schuldet der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz, sofern er der vorzeitigen Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat.
(1) Neuratalent haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Neuratalent nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt — höchstens jedoch auf die Höhe der für das jeweilige Mandat vereinbarten Nettovergütung.
(3) Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet Neuratalent nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Folgeschäden.
(4) Neuratalent haftet nicht für Schäden, die durch Entscheidungen oder Handlungen des Auftraggebers auf Basis von KI-generierten oder KI-gestützten Arbeitsergebnissen entstehen, sofern der Auftraggeber seine Prüf- und Entscheidungspflichten („Human-in-the-loop") nicht sachgerecht wahrgenommen hat.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Neuratalent.
(1) Ist eine Vertragspartei durch Höhere Gewalt an der Erbringung ihrer Leistung gehindert, so ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen mit weitreichendem Geltungsbereich, Kriegs- und Kriegsfolgezustände sowie umfassende Netz- oder Energieausfälle.
(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über Eintritt und absehbare Dauer des Hindernisses informieren und gemeinsame Lösungen anstreben (insbesondere Terminverschiebung oder Umstellung auf Online-Formate).
(3) Dauert das Hindernis länger als sechzig Kalendertage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch Erklärung in Textform aufzuheben. In diesem Fall werden bereits erbrachte Teilleistungen anteilig vergütet; darüber hinausgehende Ansprüche beider Seiten sind ausgeschlossen.
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende verbraucherschützende Regelungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Neuratalent in Schlüchtern, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Neuratalent ist darüber hinaus berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller Einzelverträge bedürfen der Textform. Auf das Erfordernis der Textform kann nur ausdrücklich in Textform verzichtet werden.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung oder — sofern eine solche nicht besteht — eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(5) Neuratalent ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Änderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Änderungen des Leistungsangebots erforderlich ist. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden bekanntgegeben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf dieses Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird Neuratalent in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
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